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bosses
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Hagelbeule
- Wobei ihm eine Datei für all jene Fälle zur Verfügung steht, in denen Hagelbeulen "fiktiv abgerechnet", sprich mit einem Scheck abgegolten worden sind.
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le dédommagement
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die Entschädigungszahlung
- Die Schadensregulierung
eine selbstverständliche Dienstleistung unseres Hauses. Wir verhandeln mit den Versicherungsgesellschaften, suchen Sachverständige aus und wickeln den Schaden bis zur Entschädigungszahlung ab.
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dossier
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Schadenakte [de: häufig]
- Dieses Argument übersieht, dass man eine wissentlich falsche Steuererklärung abgeben und erst Jahre nach dem Unfall feststellen würde, wie hoch der Schaden Privatanteil letztlich war, der dann verjährt wäre. Somit sollte man sich mit der Versicherung mindestens darauf einigen, dass sie bei dem Schaden Privatanteil auf den Einwand der Verjährung für die nächsten 12 Jahre verzichtet. So lange muss man immer eine Prüfung einkalkulieren. Aber das tun Versicherungen gar nicht gerne, weil sie dann die Schadenakte mindestens 12 Jahre lang nicht ablegen können.
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Schadendossier [ch: häufig, de: selten]
- Ineas, der Online-Versicherer, bietet Ihnen zur Zeit die Sparten KFZ-Versicherung, Hausratversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung an. Sämtliche Angebote werden ausschließlich übers Internet vertrieben, was für den Kunden Vorteile bei den Preisen und einen schnellen, interaktiven Service bedeutet.
Als einer der ersten Onlineversicherer in Europa bieten wir unseren Kunden neue Services an, welche die Möglichkeiten des Internet und anderer modernster Technologien ausnutzen. So haben wir z.B. einen neuartigen Schadenservice, der es dem Kunden erlaubt, online in seinem geschützten Bereich den Bearbeitungsstand seines Schadens mitzuverfolgen. Er kann sich sogar per SMS über neue Informationen in seinem Schadendossier benachrichtigen lassen. Als besonderen Service bieten wir Primes, das persönliche RiskManagement-Tool, mit vielen Informationen und interaktiven Tools zur Vereinfachung Ihrer Versicherungsangelegenheiten.
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emprunt subordonné
- RS 961.711 Ordonnance sur l’assurance directe autre que l’assurance sur la vie
Chapitre premier: Conditions de l’activité
Section 2: Institutions d’assurance suisses
Art. 9 Fonds propres pouvant être pris en compte; dispositions générales
Art. 10 Fonds d’organisation
Art. 9a1 Fonds propres pouvant être pris en compte; dispositions particulières
1 Les actions préférentielles cumulatives et les emprunts subordonnés peuvent être pris en compte jusqu’à concurrence de 50 % de la marge de solvabilité ; au maximum 25 % de ces actions et emprunts pris en compte peuvent consister en emprunts subordonnés à échéance fixe ou en actions préférentielles cumulatives à durée déterminée. La condition de cette prise en compte est qu’en cas de faillite ou de liquidation de l’institution d’assurance, il existe des accords contraignants aux termes desquels les emprunts subordonnés ou les actions préférentielles occupent un rang inférieur par rapport aux créances de tous les autres créanciers et ne seront remboursés qu’après règlement de toutes les autres dettes en cours à ce moment.
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nachrangiges Darlehen
- SR 961.711 Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
1. Kapitel: Voraussetzungen des Geschäftsbetriebs
2. Abschnitt: Inländische Versicherungseinrichtungen
Art. 9 Anrechenbare Eigenmittel; allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Organisationsfonds
Art. 9a 1 Anrechenbare Eigenmittel; besondere Bestimmungen
1 Kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen dürfen bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent der Solvabilitätsspanne angerechnet werden; von diesen dürfen höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien mit begrenzter Laufzeit entfallen. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bei Konkurs oder Liquidation der Versicherungseinrichtung bindende Vereinbarungen vorliegen, wonach die nachrangigen Darlehen oder die Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.
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franchise
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Franchise
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Als Franchise (auch Selbstbehalt genannt) wird ein im Versicherungsvertrag vereinbarter fester Betrag zulasten des Versicherten pro Schadenfall oder Zeitraum bezeichnet. Siehe auch Maurer, Alfred, Einführung in das Versicherungsrecht, Bern, Stämpfli, 1976 (Stichwort Selbstbehalt, Titel Selbsbehalt und Franchise;
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franchise fixe
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Abzugsfranchise
- FRANCHISE Selbstbehalt
a) INTEGRAL-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (als Selbstbehalt) vom Versicherungswert: ...... Übersteigt die Entschädigung diesen Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt.
b) ABZUGS-Franchise : Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe(als Selbstbehalt) vom Schadensbetrag : dieser wird immer in Anzug gebracht.
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Abzugsfranchise
- vgl. Bagatellklausel, Franchise
© Gabler Wirtschafts-Lexikon, 15. Auflage, Wiesbaden 2000
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franchise intégrale
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Integralfranchise
- vgl. Franchise.
© Gabler Wirtschafts-Lexikon, 15. Auflage, Wiesbaden 2000
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les impacts
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kleine Dellen
- Im Kaskobereich werden heute bereits kleine Dellen (Hagelschäden) entweder ausschließlich nach der sanften Reparaturmethode kalkuliert oder in Mischkalkulation.
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Hageleinschläge
- Juni 2000: Starke Hageleinschläge an den Trieben
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la prime technique
- par opposition à la prime commerciale, la prime technique couvre toujours les coûts
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die technische Prämie
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le salaire effectif
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der tatsächliche Verdienst
- Versicherung kraft Satzung
Bei der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel sind grundsätzlich auch die Unternehmer selbst und ihre ohne Entgeltzahlung im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten kraft Satzung in die Versicherungspflicht einbezogen. Eine Befreiung davon ist nicht möglich. Basis für den Beitrag und für die Versicherungsleistungen ist für diese Personen eine vom tatsächlichen Verdienst unabhängige Versicherungssumme, die zur Zeit mindestens 20.000 EUR beträgt. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind nur wenige Unternehmer, z.B. ambulante Händler, Markthändler sowie Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH's und Kommanditisten, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sind.
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le salaire réalisé
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der erzielte Verdienst
- Art. 21 UVG: 3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme
der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf
die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 1013). Erleidet er während dieser
Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der
neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
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© 2002 Pandraiku Translations