Vertragsgegenstand

Der Bauherr beauftragt den Generalunternehmer das folgende Bauwerk zu realisieren:

Wohnungen in

Baubudget einschliesslich Umgebungsarbeiten und MwSt

Stockwerkeigentum Land

Total

Total Kosten

Gesamtbudget

Zahlungsplan

Land und Arbeit bei Vertragsunterzeichnung: bei Vertragsunterzeichnung beim Notar

1. Ratenzahlung: bei Beginn der Arbeiten
2. Ratenzahlung:
3. Ratenzahlung:
4. Ratenzahlung:
5. Ratenzahlung:
6. Ratenzahlung:
7. Ratenzahlung:
8. Ratenzahlung: bei Übergabe der Schlüssel
Total:
Bei der Schlüsselübergabe wird eine Inspektion der Baute vorgenommen.

Mehrwerte

30 Tage nach der Übergabe der Schlüssel wird zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn eine Abrechnung erstellt.

Vertragsbestandteile:

Technischer Beschrieb

Generalunternehmer Vertrag (Vertragsgegenstand, Zahlungsplan, Vertragsdefinition). Pläne, Profilzeichnungen, Fassaden 1/100.

Bedingungen:

Dieser Vertrag ist an die Bedingung gebunden, dass dem Käufer ein Hypothekarkredit gewährt wird. Fall kein Hypothekarkredit erlangt werden kann, sind die beiden Vertragsparteien von jeder Verpflichtung und jeder Schadenersatzzahlung befreit.

Vertragsdefinition


Bauherr
Die Eigentümer der Stockwerkanteile sind die Bauherren und sie stehen in einer direkten Vertragsbeziehung mit dem Generalunternehmer. Es handelt sich um einen Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. des Schweizer Obligationenrechts.

Generalunternehmer
Der Bauherr beauftragt den Generalunternehmer mit der Ausführung der Arbeiten

Leitung der Arbeiten durch den Generalunternehmer
Die Arbeiten werden durch die SIA-Architekten X & Y geleitet.

Art. 1 Vertragsbestandteile und Gültigkeitsordnung

Nachdem der vorliegende Vertrag unterzeichnet worden ist, hat er gegenüber allen anderen Dokumenten Vorrang.
Die folgenden Dokumente sind als ergänzende Vertragsbestandteile anzusehen. Falls zwischen Ihnen Widersprüche bestehen, so gilt folgenden Gültigkeitsordnung:

A- Technische Beschreibung
B- Zahlungsplan
C- Liste der Mehrwerte (falls vorhanden)
D- Liste der Minderwerte (falls vorhanden)
E- Liste der persönlichen, vom Bauherrn ausgeführten Arbeiten (falls vorhanden). Im Falle von Widersprüchen zwischen mehreren Dokumenten gleichen Rangs, so gilt die Version des am letzten datierten Dokuments.

Allgemeine, nicht spezifische Vorschriften bezüglich des Bauwerks

Einzig die SIA-Norm 118, Ausgabe 1977 "Allgemeine Bedingungen zur Ausführung von Bauarbeiten" ist anwendbar. Die in ihr enthaltene Defintion vom "Bauherrn", von der "Leitung der Arbeiten" und den "Unternehmern" sind sinngemäss auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden.

Art. 2 Weitere Leistungen des Generalunternehmers

Über die Ausführung der Bauarbeiten (gemäss der unter der in Art. 1 bezeichneten Unterlagen) übernimmt der Generalunternehmer Folgendes:

2.1 Garantien und Risiken
Der Unternehmer verpflichtet sich, das Bauwerk wie geplant und korrekt auszuführen. Es garantiert die Einhaltung folgender vertraglicher Verpflichtungen:

Ausführungsdaten und Fristen
Der Generalunternehmer verpflichtet sich, die in Art. 3 des vorliegenden Vertrages erwähnten Ausführungsdaten und Fristen durchzusetzen. Er teilt die Ausführungdatendesn verschieden Handwerkergruppen mit. Falls die vereinbarten Fristen aufgrund von schlechten Wetters, Verzögerungen bei den verschiedenen Handwerksgruppen und von vom Willen des Generalunternehmer unabhängigen Ereignissen, kann Letzterer nicht haftbar gemacht werden.

Art. 3 Ausführungsdaten und Fristen

3.1 Der Generalunternehmer verpflichtet sich bei der Ausführung der Arbeiten gemäss Art. 2.2 die Ausführungsdaten durchzusetzen, d.h. Folgendes: a- die Aushubarbeiten

b- Beendigung des Grossteils des Bauwerks (Dachstuhl erstellt)
4 Monate nach Beginn der Arbeiten. Der Generalunternehmer informiert den Bauherrn schriftlich über das genaue Beendigungsdatum der Arbeiten.

c- Beendigung des Bauwerks:
Wohnung bewohnbar ab

3.2. Der Generalunternehmer teilt dem Bauherrn eine erforderliche Verlängerung der Fristen schriftlich mit.

Art. 4 Preis des Bauwerks

Der Grundpreis des Bauwerks beläuft sich auf ......,
falls der Bauherr während des Baus nicht zusätzliche Arbeiten verlangt hat.

4.1 Dieser Gesamtpreis (schlüsselfertig) enthält die budgetierten Mehrwerte. Für die nicht enthaltenen Mehrwerte wird nach Beendigung der Arbeiten eine Abrechnung erstellt. 4.2 Im Preis des Bauwerks sind folgende Elemente nicht enthalten:
a- das Heizöl, das Gas usw.
b- die gemäss Art. 6 vorgenommenen Änderungen
c- die Honorare gemäss Art. 5

Art. 5 Leistungen, die zu einer zusätzlichen Vergütung berechtigen

Die folgenden Leistungen werden vom Generalunternehmer getrennt in Rechnung gestellt.
5.1 Zusätzliche Leistungen als Folge ausserordentlicher Umstände gemäss Art. 59 Abs. 1 der SIA Norm 118, Ausgabe 1977.
5.2 Leistungen, die in der allgemeinen Beschreibung nicht vorgesehen waren und deren Art. und Ausmass nicht definiert wurden.
5.3. Infolge höherer Gewalt erforderliche Arbeiten, deren Risiko bei der Auftragvergabe nicht ersichtlich wurde.
5.4 Die Arbeiten für besonderen Leistungen, duch die ein Mehrwert geschaffen wird.

Art. 6 Änderungen

6.1 Das Recht auf Änderungen durch den Bauherrn unterliegt Art. 84 ff. der SIA-Norm 188, Ausgabe 1977
6.2 Auf jeden Fall sind den Urheberrechten der Generalunternehmung Rechnung zu tragen. Die am vorgenommenen Projektänderungen müssen vom Projektverantwortlichen vorgenommen werden, dem es insbesondere obliegt, die entsprechenden Zusatzbewilligungen der Behörden zu erlangen.

Art. 7 Fälligkeiten der Zahlungen

Der Zahlungsplan legt den Betrag und die Fälligkeiten der Ratenzahlungen sowie den aufgrund der Endabrechnung geschuldeten Saldo fest. Falls aufgrund des anfänglich vorgesehenen Zeitplans der Arbeiten und ihrer Ausführung Unterschiede entstehen, wird die Fälligkeit entsprechend verlängert. Die Zahlungen müssen innerhalb von fünf Tagen aufgrund schriftlichen Verlangens geleistet werden.

Art. 8 Formen, Farben und Materialien

Die Formen, Farmen und Materialen sowie die künstlerischen Werke werden mit Einveständnis des Bauherrn gewählt. Bei Unterschieden in Bezug auf die Dokumente des Vertrages ist Art. 6 anwendbar. Art. 9 Ausführungen

Werden Ausführungen gewählt, die nicht von dem vom Generalunternehmer vorgeschlagenen Lieferanten geliefert werden, werden die angegebenen Budgetsummen um 20% gekürzt. Art. 10 Beziehungen zu Behörden, zur öffentlichen Verwaltung und zu den Unternehmen

Der Generalunternehmer schliesst die Verträge mit den Unternehmen und den Lieferanten in seinem Namen und auf seine Rechnung ab. Art. 11 Recht zur Überprüfung durch den Bauherrn

Der Bauherr hat das Recht, das Fortschreiten der Arbeiten zu überprüfen oder durch einen Dritten überprüfen zu lassen.
Der Generalunternehmer ist jederzeit gehalten, ihm die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Der Bauherr ist jedoch nicht berechtigt, Dritten, die Bauarbeiten ausführen, Anweisungen zu erteilen, falls diese Dritte in einem Vertragsverhältnis mit dem Generalunternehmer stehen.

Art. 12 Auflösung des Vertrages

Falls der Bauherr die Bedingungen des vorliegenden Vertrages einhält oder vom Vertrag zurücktritt, muss er dem Generalunternehmer eine Konventionalstrafe in der Höhe von 20% des Pauschalpreises bezahlen. Art. 13 Ausführungsgarantie

Die von den Unternehmen geleisteten Ausführungsgarantien werden dem Bauherrn übergeben, sobald der Gesamtbetrag des Pauschalpreises, einschliesslich der Mehrwerte für besondere Leistungen, bezahlt worden ist. Art. 14 Garantien nach Erhalt des Werkes

14.1. Die Garantie- und Verjährungsfristen beginnen nach Erhalt des Werkes zu laufen.
14.2. Die Frist, während der offensichtliche Mängel angezeigt werden können, beträgt zwei Jahre. Die Verjährungsfrist (für verborgene Mängel) beträgt fünf Jahre. Die Verjährungsfrist fÜr verheimlichte Mängel beträgt 10 Jahre (siehe Art. 180 SIA Norm, Ausgabe 1977).
14.2bis Falls eine Liste der vom Bauherrn persönlich ausgeführten Arbeiten besteht, übernimmt das Generalunternehmen für diese Arbeiten keine Garantie.
14.3 Die Garantie für Maschinen und Apparate beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt ab Erhalt der Gegenstände zu laufen. Art. 15 Versicherungen

15.1 Der Generalunternehmer verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
15.2 Der Generalunternehmer verpflichtetet sich eine Bauwerkversicherung abzuschliessen, die den Bauplatz des Bauherrn betrifft. Die diesbezügliche Prämie wird vom Generalunternehmer übernommen.
15.3 Der Generalunternehmer erklärt gegen Haftpflicht gebenübertritten in der Höhe von Fr. 6'575'000.- versichert zu sein. Art. 16 Übergabe der Dokumente

Nach Inbetriebnahme des Bauwerks übergibt der Generalunternehmer dem Bauherrn folgende Dokumente: Einen Bauplan im Verhältnis 1/100, Einen Situationsplan Die Unterlagen zur Verwendung der Installatioen.

Art. 17 Gerichtsstand

Der Gerichststand ist Lausanne.



Ausgefertigt am







Unterschriften:

Die Bauherren

Herr und Frau





Der Generalunternehmer

X Y Z